
Die Schweizer Genossenschaft Migros Zürich (GMZ) hat ihren vollständigen Rückzug aus dem deutschen Markt bekannt gegeben. Nach einer strategischen Neubeurteilung verkauft das Unternehmen die Supermarktkette Tegut, die es seit 2013 besaß. Ein wesentlicher Teil der vor allem in Hessen angesiedelten Filialen soll von Edeka übernommen werden, wie beide Unternehmen bestätigten.
Als Grund für den Rückzug nennt Migros das verschärfte Marktumfeld im deutschen Lebensmitteleinzelhandel. Trotz massiver Kosteneinsparungen und einer Halbierung der operativen Verluste im vergangenen Jahr sei Tegut mit seiner spezifischen Positionierung und vergleichsweise kleinen Unternehmensgröße langfristig nicht zukunftsfähig gewesen. Die Option einer Gesamtübernahme durch einen einzelnen Käufer habe sich als nicht umsetzbar erwiesen.
Edeka plant, rund 200 Tegut-Filialen in den genossenschaftlichen Edeka-Verbund zu integrieren. Markus Mosa, Vorstandsvorsitzender der Edeka-Zentrale, betonte, dass diese Einigung eine klare Zukunftsperspektive für die Tegut-Märkte und ihre Mitarbeiter schaffe. Durch die Schließung zahlreicher Standorte hätte ansonsten der Verlust von mehr als 4.500 Arbeitsplätzen gedroht. Ob der Name Tegut erhalten bleibt, ist derzeit noch unklar.
Der Verkauf bedarf noch der Zustimmung des Kartellamts. Angaben zum Kaufpreis wurden nicht gemacht. Für die übrigen Tegut-Märkte, die nicht von Edeka übernommen werden, laufen laut Migros Gespräche mit weiteren Interessenten. Die 1947 in Fulda gegründete Kette beschäftigt nach eigenen Angaben mehrere tausend Mitarbeiter und wird nun nach neun Jahren unter Schweizer Eigentümerschaft einen neuen Eigentümer erhalten.

Die Schweiz hat Überflugrechte für mehrere US-Militärmaschinen im Zusammenhang mit den jüngsten Angriffen auf den Iran nur teilweise gewährt und dabei ihre Neutralität demonstrativ betont. Der Bundesrat lehnte zwei Gesuche für Aufklärungsflüge ab, während er einen Wartungsflug sowie zwei Transportflüge billigte. Nach Angaben der Regierung in Bern verstieß die beantragte Nutzung des Schweizer Luftraums durch US-Aufklärungsflugzeuge gegen die Vorgaben des Neutralitätsrechts, wonach militärisch relevante Flüge von Konfliktparteien über das Territorium eines neutralen Staates untersagt sind.
Hintergrund sind seit Ende Februar zunehmende Spannungen im Nahen Osten, seit die USA und Israel den Iran ins Visier genommen haben. Seither gehen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) vermehrt Anfragen für Überflüge von US-Staats- und Militärmaschinen ein. Die Behörde prüft diese in Abstimmung mit dem Aussendepartement, dem Verteidigungsministerium sowie dem Wirtschaftsdepartement auf Basis der luftrechtlichen Souveränitätsregeln. In politisch heiklen Fällen entscheidet der Bundesrat selbst. Humanitäre und medizinische Flüge, etwa zur Evakuierung von Verwundeten, sowie klar konfliktunabhängige Missionen bleiben nach Regierungsangaben grundsätzlich zulässig.
Das BAZL bestätigte, dass zwei US-Gesuche seit Beginn der jüngsten Eskalation aus verfahrenstechnischen Gründen nicht bewilligt wurden, weil die notwendigen Abklärungen nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten. Parallel dazu befasst sich die Landesregierung mit der Frage, ob die militärischen Auseinandersetzungen zwischen den USA, Israel und dem Iran neutralitätsrechtlich bereits als Krieg einzustufen sind. Dafür müssten bewaffnete Konflikte zwischen Staaten eine bestimmte Dauer und Intensität erreichen, wie der Bundesrat gegenüber dem Parlament ausführte. Eine abschließende Einordnung liegt noch nicht vor.
Eine solche Einstufung hätte weitreichende Folgen für die Schweizer Außen- und Sicherheitspolitik. Würde der Konflikt offiziell als Krieg gewertet, müsste die Schweiz als neutrales Land militärische Überflüge kriegführender Staaten grundsätzlich untersagen und Rüstungsexporte in die betroffenen Länder stoppen. Außenminister Ignazio Cassis betonte vor Medienvertretern die «immerwährende und bewaffnete Neutralität» des Landes, die konsequent angewandt werde. Der Bundesrat werde sich in den kommenden Tagen erneut mit der Frage der Rüstungsexporte befassen, während Anträge für militärische Überflüge weiterhin Einzelfallprüfungen unterzogen werden.