
Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.
Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.
Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.

Coop und Migros haben in der ganzen Schweiz Weichkäse der Käserei Landbrügg aus Schüpfheim (LU) aus dem Verkauf genommen. Auslöser ist eine in der Käserei festgestellte Salmonellen-Kontamination in einem Kräuterbrie-Weichkäse. Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Erzeugnisse betroffen sind, ruft die Käserei ihr gesamtes Sortiment vorsorglich zurück. Coop spricht von insgesamt neun betroffenen Produkten, ein weiterer Bericht nennt zehn Sorten.
Der Rückruf umfasst mehrere Brie-Varianten, Humidor-Käse sowie Käseplatten, die zwischen dem 2. März und dem 2. April in Coop-Supermärkten und Coop City angeboten wurden. Ein Teil dieser Ware wurde schweizweit verkauft, andere Produkte nur in bestimmten Regionen. Migros hat nach eigenen Angaben drei Käsesorten derselben Käserei aus dem Verkauf genommen. Für alle betroffenen Produkte gilt der Rückruf über sämtliche Mindesthaltbarkeitsdaten hinweg.
Zu den von Coop und der Käserei genannten Produkten gehören unter anderem „Kräuterbrie“, „Pur Carré Laib“, „Pro Montagna Pur Bergbrie“ (ca. 150 g, FESA), „Baumann Bergbrie Pur nature“ (ca. 180 g), „Humidor Pur Crü PinoChio Laib“, „Humidor Pro Montagna Brie Pur nature Laib“, „Humidor Pur Crü Kolo Laib“, „Humidor Käseplatte Pur Crü FE“ (ca. 200 g), „Humidor Pur Crü Robin Laib“ (ca. 350 g) sowie „Baumann Pur Crü PinoChio“ (ca. 160 g). Die Käserei hat nach eigenen Angaben sämtliche Produkte aus dem Verkauf genommen und steht mit den zuständigen Behörden in Kontakt; die Ursachenabklärung läuft.
Salmonellen können Lebensmittelinfektionen auslösen, die häufig mit Durchfall, Bauchschmerzen, Fieber oder Erbrechen einhergehen. Die Symptome treten in der Regel innerhalb von 6 bis 72 Stunden nach dem Verzehr auf. Coop und Migros empfehlen Kundinnen und Kunden, die betroffenen Käseprodukte nicht zu konsumieren, sondern sie an die Verkaufsstellen zurückzubringen; der Kaufpreis wird erstattet.